Pfändungsankündigung | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 / 4 In Erwägung, – dass in der Betreibung Nr. D._____ vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) der B._____ & Co. AG, vertreten durch die C._____ AG, gegen A._____ über den Betrag von CHF 977.20, welche gestützt auf einen Verlustschein erhoben wurde, am 12. Janu- ar 2024 die Pfändungsankündigung an A._____ erging, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Peter A. Weidinger, gegen die Pfändungsankündigung am 16. Januar 2024 Beschwerde erhob und beantragte, das Betreibungs- und Pfändungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sei einzustellen, eventualiter zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt Plessur zurückzuweisen, und ihm sei die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren, – dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, er habe nie Leis- tungen bei der B._____ & Co. AG, bezogen, sondern es sei vor vielen Jahren ein Verlustschein zugunsten der B._____ Co in E._____ ausgestellt worden, welche indessen längstens erloschen sei, womit auch keine Forderungen mehr bestünden, – dass die Betreibung Nr. D._____ gegen den Beschwerdeführer von der Gläu- bigervertreterin am 19. Januar 2024 zurückgezogen wurde, – dass das Betreibungsamt Plessur dies unter Beilage eines Auszugs aus dem eSchKG dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 24. Januar 2024 mitteilte, – dass mit dem Rückzug der Betreibung die ergangene Pfändungsankündigung hinfällig wird, – dass sich die Beschwerde somit als gegenstandslos erweist und am Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass noch über den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung zu entscheiden ist, – dass gestützt auf Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. Art. 117 ZPO ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint,
E. 3 / 4 – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kosten- los ist, – dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG grundsätzlich auch kei- ne Parteienschädigung zugesprochen werden kann (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), – dass sich das Begehren folglich auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beschränkt, – dass Voraussetzung für eine unentgeltliche Verbeiständung nebst der Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens und der Notwendigkeit einer Verbeiständung die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist, – dass die Mittellosigkeit vom Beschwerdeführer dem Kantonsgericht aufgezeigt werden muss, – dass trotz des in der Beschwerde vom 16. Januar 2024 angekündigten Nach- reichens von Beweisen der Mittellosigkeit keine Unterlagen eingereicht wur- den, – dass somit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Ver- beiständung nicht erfüllt sind und das Begehren abzuweisen ist, – dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]), – dass sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem für die Hauptsache ein- schlägigen Rechtsmittel richtet (BGer 4A_540/2017 v. 1.3.2018 E. 1.1),
E. 4 / 4 wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
- Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 2. Februar 2024 Referenz KSK 24 3 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter A. Weidinger Brandisstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ & Co. AG Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG Gegenstand Pfändungsankündigung Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 12.01.2024, mitgeteilt am Mitteilung
2. Februar 2024
2 / 4 In Erwägung, – dass in der Betreibung Nr. D._____ vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) der B._____ & Co. AG, vertreten durch die C._____ AG, gegen A._____ über den Betrag von CHF 977.20, welche gestützt auf einen Verlustschein erhoben wurde, am 12. Janu- ar 2024 die Pfändungsankündigung an A._____ erging, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Peter A. Weidinger, gegen die Pfändungsankündigung am 16. Januar 2024 Beschwerde erhob und beantragte, das Betreibungs- und Pfändungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sei einzustellen, eventualiter zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt Plessur zurückzuweisen, und ihm sei die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren, – dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, er habe nie Leis- tungen bei der B._____ & Co. AG, bezogen, sondern es sei vor vielen Jahren ein Verlustschein zugunsten der B._____ Co in E._____ ausgestellt worden, welche indessen längstens erloschen sei, womit auch keine Forderungen mehr bestünden, – dass die Betreibung Nr. D._____ gegen den Beschwerdeführer von der Gläu- bigervertreterin am 19. Januar 2024 zurückgezogen wurde, – dass das Betreibungsamt Plessur dies unter Beilage eines Auszugs aus dem eSchKG dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 24. Januar 2024 mitteilte, – dass mit dem Rückzug der Betreibung die ergangene Pfändungsankündigung hinfällig wird, – dass sich die Beschwerde somit als gegenstandslos erweist und am Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass noch über den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung zu entscheiden ist, – dass gestützt auf Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. Art. 117 ZPO ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint,
3 / 4 – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kosten- los ist, – dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG grundsätzlich auch kei- ne Parteienschädigung zugesprochen werden kann (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), – dass sich das Begehren folglich auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beschränkt, – dass Voraussetzung für eine unentgeltliche Verbeiständung nebst der Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens und der Notwendigkeit einer Verbeiständung die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist, – dass die Mittellosigkeit vom Beschwerdeführer dem Kantonsgericht aufgezeigt werden muss, – dass trotz des in der Beschwerde vom 16. Januar 2024 angekündigten Nach- reichens von Beweisen der Mittellosigkeit keine Unterlagen eingereicht wur- den, – dass somit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Ver- beiständung nicht erfüllt sind und das Begehren abzuweisen ist, – dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]), – dass sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem für die Hauptsache ein- schlägigen Rechtsmittel richtet (BGer 4A_540/2017 v. 1.3.2018 E. 1.1),
4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: